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Laienwerbung muss so gestaltet sein, dass der Werbecharakter deutlich zum Ausdruck kommt und das Produkt eindeutig als Arzneimittel dargestellt wird. Werbung und redaktionelle Beiträge sind deutlich zu trennen (§ 52 Abs. 1 Arzneimittelgesetz).
Verstößt der Arzt gegen die Aufklärungspflicht, so ist der Eingriff von der Zustimmung des Patienten nicht gedeckt und insgesamt rechtswidrig, auch wenn die Behandlung sorgfältig und fehlerfrei durchgeführt wird.
Der Arzt haftet somit trotz ordnungsgemäßen Handels bei nicht ausreichender Aufklärung des Patienten für die durch die vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten entstandenen nachteiligen Folgen.
Ein Arzneimittel braucht grundsätzlich für die missbräuchliche Verwendung keine Sicherheit zu bieten (z.B. Arzneimittel mit Alkohol, planmäßige Überdosierung, längerer gewohnheitsmäßiger Gebrauch von Schlafmitteln, Tranquilizern, Abführmitteln)
LABACK LAW berät Sie u.a. in sämtlichen Bereichen des Pharmarechts, Arzneimittelrechts und Apothekenrechts sowie Arbeitsrechts.
Die Kanzlei LABACK LAW – Rechtsanwaltskanzlei berät Sie gerne auch zur Thematik “𝐀𝐩𝐨𝐭𝐡𝐞𝐤𝐞𝐧𝐫𝐞𝐜𝐡𝐭 𝐦𝐞𝐞𝐭𝐬 𝐀𝐫𝐛𝐞𝐢𝐭𝐬𝐫𝐞𝐜𝐡𝐭”.
In der LABACK LAW – Rechtsanwaltskanzlei stehen wir Ihnen mit unseren umfassenden Expertise gerne für “𝐕𝐞𝐫𝐭𝐫𝐚𝐠𝐬𝐠𝐞𝐬𝐭𝐚𝐥𝐭𝐮𝐧𝐠𝐞𝐧 𝐧𝐚𝐜𝐡 𝐌𝐚ß” zur Verfügung; ist es schon zu spät, unterstützen wir Sie auch beim “𝐄𝐱𝐢𝐭-𝐒𝐳𝐞𝐧𝐚𝐫𝐢𝐨” daraus!
Nach dem Aspirantenjahr, weiteren Dienstzeiten und vielen Samstags- und Nachtdiensten stellt sich für viele Apotheker die Frage, wie sie ihre berufliche Zukunft weiter gestalten möchten: Den Traum von der eigenen Apotheke realisieren oder doch auf Angestelltenbasis weiterarbeiten? Fragen, bei denen wir Sie gerne beraten.
In einem Betrieb ab 5 Dienstnehmern kann eine Kündigung gem. § 105 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden. Ist ein Betriebsrat errichtet, ist das Vorverfahren einzuhalten. Der Dienstgeber hat den Betriebsrat von der Absicht einer Dienstnehmerkündigung zu unterrichten. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, eine klar formulierte Stellungnahme abzugeben, ob er der Kündigung zustimmt oder widerspricht. Der Betriebsrat kann auch keine Erklärung abgeben.
Petra Laback – Grenzüberschreitendes Arbeiten: Macht es Remote Work möglich? – Podcast #109 bei Linde Media
Remote Work ist eine zeit- und ortsunabhängige Arbeitsform. Arbeitsaufträge können mobil und flexibel verrichtet werden, eine Anwesenheit im Büro ist somit nicht verpflichtend.
Allerdings gibt es auch bei der freien Rechtswahl Grenzen, wie beispielsweise der Günstigkeitsvorbehalt und Eingriffsnormen. Darunter fallen arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen, die am Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung für alle Arbeitnehmer:innen gelten wie beispielweise:
Entlohnung,
Überstundensätze,
Höchstarbeitszeiten,
bezahlter Mindestjahresurlaub,
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
Schutzbestimmungen für Schwangere.
Petra Laback – Arbeitsstrafrecht im Fokus – Podcast #108 bei Linde Verlag
Zu den Themen: Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeit, Lohn- und Sozialdumping, Entsendung, Ausländerbeschäftigung, Arbeitskräfteüberlassung, Datenschutz, Sozialbetrug, organisierte Schwarzarbeit
AUFENTHALTSRECHT FÜR UKRAINISCHE VERTRIEBENE
/in Aktuelle Entscheidungen, News /von p_labackEuGH-Gutachten: Indexierung der Familienbeihilfe unzulässig
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