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Inhalt dieser Novelle ist insbesondere eine Regelung für den Fall des Todes beziehungsweise des Verlustes oder des Ruhens der Berufsberechtigung des Treuhänders vor.
Ziel und Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Unterstützung von Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.
Gem dem neuen § 49 betragen die Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Verdienstentgang, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme, nunmehr statt 6 Wochen, 3 Monate vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen.
Gem dem neuen § 49 betragen die Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Verdienstentgang, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme, nunmehr statt 6 Wochen, 3 Monate vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen.
Ziel und Zweck dieser Gesetzesänderung ist, dass Bilanzbuchalter berechtigt werden, ab 20.05.2020, für Unternehmer Anträge auf Zuschüsse aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einzubringen. Zu beachten ist, dass diese Regelung befristet bis zum 31. August 2021 gilt.
Die Gesetzesänderung sieht vor, dass Gerichtsverhandlungen grundsätzlich wieder abgehalten werden sollen. Jedoch können mündliche Verhandlungen sowie Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung abgehalten werden.
Bundesgesetz, mit dem das BFA-Verfahrensgesetz 2012 und das Asylgesetz 2005 geändert werden.
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden.
Artikel 3: Änderung des Arbeiterkammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden.
Artikel (2): Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (Teil 2.)
AUFENTHALTSRECHT FÜR UKRAINISCHE VERTRIEBENE
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