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BGBl. II Nr.445/2020: Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV)
Mit dieser Änderung sollen Verbraucher insbesondere Kreditnehmer, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, weiterhin entlastet werden.
Die 2. Novelle der COVID-19.Maßnahmenverordnung, beinhaltet grundsätzlich neue Regelungen betreffend: „Gelegenheitsmärkte“ sowie „Sportveranstaltungen im Spitzensport.
Bei der Kontaktpersonennachverfolgung handelt es sich um die Nachverfolgung von Kontaktpersonen bzw. das aktive Suchen von Personen, die Kontakt zu einem Erkrankten hatten und möglicherweise infiziert sind.
Inhalt dieser Novelle ist insbesondere eine Regelung für den Fall des Todes beziehungsweise des Verlustes oder des Ruhens der Berufsberechtigung des Treuhänders vor.
Gem dem neuen § 49 betragen die Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Verdienstentgang, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme, nunmehr statt 6 Wochen, 3 Monate vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen.
Ziel und Zweck dieser VO ist es die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2, entstandenen Einnahmenausfälle durch privatwirtschaftliche Förderungen zu mildern sowie die Organisationen bei der Weitererbringung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
Durch diese steuerliche Erleichterung können ab 01.07.2020, Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern/innen steuerfreie Essensgutscheine bis zu einem Höchstwert von 8 EUR zur Verfügung stellen. Vor diesem Bundesgesetz lag die Wertgrenze bei 4 EUR. Ferner werden Lebensmittelgutscheine statt bisherigen 1,10 mit 2 EUR steuerbefreit.
Der § 1 des Förderungsprüfungsgesetzes wird dahingehend geändert, dass der Prüfungsgegenstand nun auch auf Förderungen zugunsten Non-Profit-Organisationen erweitert wird.
Ziel und Zweck dieser Gesetzesänderung ist, dass Bilanzbuchalter berechtigt werden, ab 20.05.2020, für Unternehmer Anträge auf Zuschüsse aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einzubringen. Zu beachten ist, dass diese Regelung befristet bis zum 31. August 2021 gilt.
AUFENTHALTSRECHT FÜR UKRAINISCHE VERTRIEBENE
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