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Beraten (Aufklären) statt Haften

Beraten (Aufklären) statt Haften

Der „natürliche Feind“ eines jeden Apothekers zur Stoßzeit in der Apotheke:

Ein „Mystery-Shopper“ – die Offizin ist voll – der Kunde ist ein „Durchschnittskunde“ – gebrieft für seinen Einsatz – bestellt verschiedene Arzneispezialitäten, die mitunter Wechselwirkungen verursachen. Die gewählten Anliegen zeichnen sich durch eine hohe Beratungsintensität aus, wobei es nicht um die Abgabe rezeptflichtiger Medikamente geht.

Es gilt: Beraten, Beraten, Beraten

Beratungsfehler bei Apothekern, Aufklärungsfehler bei Ärzten kann zu Haftungsfolgen bzw immensen schadenersatzrechtlichen Ansprüchen der Patienten führen!

Tatort Apotheke

OGH.12.2019, 4Ob230/19f: Eine Frau zog sich durch das übermäßige Erhitzen von Paraffin schwerste Verbrennungen zu. Das kam der Apotheke teuer zu stehen, die das Paraffin ausgab. Das Gericht verurteilte ua die Apotheke wegen mangelhafter Aufklärung der Kundin zu einer Zahlung von über 44.000 Euro.

2011 sprach das Landgericht Bochum den Eltern eines Babys ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro zu, weil eine Mitarbeiterin einer Apotheke sie nicht ausreichend über die korrekte Anwendung von Kaliumpermanganat aufgeklärt hatte. Die Eltern hatten das Pulver direkt auf den Windelausschlag aufgetragen, es kam zu schweren Verätzungen, die stationär behandelt werden mussten.

Tatort Arztordination

Untersuchungen oder Behandlungen eines Patienten dürfen ohne seine Zustimmung nicht vorgenommen werden.

Zustimmen kann ein Patient allerdings nur dann, wenn er ausreichend informiert worden ist. Der Arzt schuldet dem Patienten also eine entsprechende Aufklärung: Dem Patienten muss die Behandlung, deren Folgen und mögliche Risiken zumindest in Grundzügen bekannt sein.

Verstößt der Arzt gegen die Aufklärungspflicht, so ist der Eingriff von der Zustimmung des Patienten nicht gedeckt und insgesamt rechtswidrig, auch wenn die Behandlung sorgfältig und fehlerfrei durchgeführt wird.

Der Arzt haftet somit trotz ordnungsgemäßen Handels bei nicht ausreichender Aufklärung des Patienten für die durch die vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten entstandenen nachteiligen Folgen.

Bei Schönheits-OPs gilt weiters: Zwischen der umfassenden Aufklärung und der Einwilligung muss mindestens ein Zeitraum von 2 Wochen liegen (§ 6 Abs. 1 ÄsthOpG).

Vielen Dank an den Künstler Ralph Ruthe für die Erlaubnis zur Nutzung des Comics – mehr unter ruthe.de

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