Mother’s little helper: Valium® – Der „Blockbuster“ der Pharmaindustrie wird 60 Jahre alt

Laienwerbung muss so gestaltet sein, dass der Werbecharakter deutlich zum Ausdruck kommt und das Produkt eindeutig als Arzneimittel dargestellt wird. Werbung und redaktionelle Beiträge sind deutlich zu trennen (§ 52 Abs. 1 Arzneimittelgesetz).

Beraten (Aufklären) statt Haften

Verstößt der Arzt gegen die Aufklärungspflicht, so ist der Eingriff von der Zustimmung des Patienten nicht gedeckt und insgesamt rechtswidrig, auch wenn die Behandlung sorgfältig und fehlerfrei durchgeführt wird.

Der Arzt haftet somit trotz ordnungsgemäßen Handels bei nicht ausreichender Aufklärung des Patienten für die durch die vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten entstandenen nachteiligen Folgen.

𝐌𝐢𝐬𝐬𝐛𝐫𝐚𝐮𝐜𝐡 𝐯𝐨𝐧 𝐀𝐫𝐳𝐧𝐞𝐢𝐦𝐢𝐭𝐭𝐞𝐥𝐧: Schlankmacher & Co. aus der Apotheke

Ein Arzneimittel braucht grundsätzlich für die missbräuchliche Verwendung keine Sicherheit zu bieten (z.B. Arzneimittel mit Alkohol, planmäßige Überdosierung, längerer gewohnheitsmäßiger Gebrauch von Schlafmitteln, Tranquilizern, Abführmitteln)

𝐅𝐢𝐫𝐦𝐚 𝐁𝐚𝐲𝐞𝐫 𝐢𝐧 𝐝𝐞𝐧 𝐔𝐒𝐀 𝐯𝐞𝐫𝐩𝐟𝐢𝐟𝐟𝐞𝐧

LABACK LAW berät Sie u.a. in sämtlichen Bereichen des Pharmarechts, Arzneimittelrechts und Apothekenrechts sowie Arbeitsrechts.