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Vertriebene aus der Ukraine: Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt seit 21.04.2023

Personen mit einer blauen Aufenthaltskarte (“Ausweis für Vertriebene”) haben ab 21.04.2023 (Inkrafttreten des BGBl 43/2023) freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Mit dieser Gesetzesänderung wurde in § 1 Abs 2 AuslBG eine lit k eingefügt, wonach das AuslBG nicht auf Vertriebene gem § 62 AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, gilt.

Das heißt, Unternehmen brauchen seit dem 21.04.2023 keine Bewilligung durch das AMS, zB Beschäftigungsbewilligung, wenn sie Personen mit einem Ausweis für Vertriebene beschäftigen wollen. Vertriebene können jede beliebige Beschäftigung aufnehmen. Dies gilt jedenfalls derzeit bis 04.03.2024. Unternehmen sollten sich dieses Datum als Frist vormerken, danach kann es zu Änderungen gelangen. Bei einem weiteren Andauern des Krieges in der Ukraine könnte jedoch eine Verlängerung der Regelung eintreten.

Hintergrund gem Gesetzesmaterialien 3158/A XXVII. GP – Initiativantrag: In Umsetzung des Artikel 12 der Massenzustrom-Richtlinie (Richtlinie 2021/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten) erhalten Vertriebene seit Kundmachung der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO, BGBl. II Nr. 92/2022), Beschäftigungsbewilligungen auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Z 14 AuslBG in allen Branchen ohne Arbeitsmarktprüfung. Darüber hinaus werden alle Personen mit einem gültigen Ausweis für Vertriebene mit bedarfsgerechten Angeboten wie z. B. mehrsprachigen Informationsmaterialien, Deutschkursen und Kompetenzerhebungen bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützt und auch aktiv auf offene Stellen vermittelt. Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen nun alle arbeitsmarktbehördlichen Hürden abgebaut werden. Aus der Ukraine Vertriebene, die nach der VertriebenenVO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht haben und über einen Vertriebenenausweis verfügen, sollen generell vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen werden und damit bewilligungsfrei jede beliebige Beschäftigung aufnehmen können. Damit soll vor allem die Arbeitsmarktintegration jener Vertriebenen, die einen dauerhaften Verbleib am österreichischen Arbeitsmarkt anstreben, weiter beschleunigt werden. Mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht wird allerdings auch die Vorab-Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen aufgegeben. Umso wichtiger ist es daher, über Kontrollen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) sicherzustellen, dass Vertriebene unter Einhaltung der Kollektivverträge und nach entsprechender Anmeldung zur Sozialversicherung zu fairen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden. Aufgrund der Ausnahmeregelung kann auch das bisherige, sehr präzise Monitoring des Beschäftigungszugangs der Vertriebenen über die Bewilligungsdaten des AMS nicht mehr weiterverfolgt werden. Künftig muss auf die monatlich veröffentlichten Meldedaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zurückgegriffen werden, die jedoch nur nach Nationalität, nicht aber auch nach dem Aufenthaltsstatus ausgewertet werden können.