Regiepreisverträge: Wann muss der Unternehmer vor hohen Kosten warnen?

Stellen Sie sich vor: Ein Ziviltechniker wird beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Die Abrechnung erfolgt nach Stundensätzen. Am Ende steht eine Rechnung über 87.030 Euro, die der Auftraggeber nicht bezahlen will. Ein typischer Fall, der grundsätzliche Fragen aufwirft: Muss der Unternehmer bei Regiepreisverträgen ohne Kostenvoranschlag vor hohen Kosten warnen?

Bei Regiepreisverträgen im Bauvertragsrecht haben Kostenüberschreitungen Folgen, entweder für Auftraggeber oder Auftragnehmer, je nachdem ob ein Kostenvoranschlag vorliegt und ob vor der Kostenüberschreitung gewarnt wurde.

Grundsätzliches zum Regiepreisvertrag

Bei einem Regiepreisvertrag wird der Werklohn nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Das konkrete Honorar ergibt sich aus der Multiplikation zweier Faktoren: dem vereinbarten Regiepreis pro Arbeitsstunde und der tatsächlichen Arbeitszeit. Diese Vertragsform wird vor allem dann gewählt, wenn „der zu tätigende Aufwand von vornherein als ungewiss einzuschätzen ist“ oder sich die Umstände der Leistungserbringung im Vertragsabschlusszeitpunkt nicht erfassen lassen.

„Dass bei einem nicht garantierten Regiepreis den Besteller das wirtschaftliche Risiko trifft, ist einer solchen Vereinbarung wesensimmanent.“

Keine allgemeine Warnpflicht

Bauvertragsrecht und die allgemeine Warnpflicht

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 Ob 15/14z klargestellt, dass den Unternehmer bei einem Werkvertrag mit Regiepreisvereinbarung ohne Kostenvoranschlag „keine generelle Aufklärungspflicht über die voraussichtliche Höhe des Werklohns trifft“. Eine solche Warnpflicht besteht nur im speziellen Fall des § 1170a Abs 2 ABGB, wenn dem Werkvertrag ein unverbindlicher Kostenvoranschlag zugrunde liegt und sich ein im Vertragsabschlusszeitpunkt unvorhersehbarer, aber unvermeidbarer Mehraufwand ergibt.

Warnpflicht im Einzelfall

Dennoch kann sich im Einzelfall durch ergänzende Vertragsauslegung eine Kostenwarnpflicht ergeben. Diese kann aus den „allgemeinen, bei jedem Vertragstyp bestehenden Schutz-, Sorgfalts- bzw Aufklärungspflichten“ abgeleitet werden. Eine vorvertragliche Kostenwarnpflicht ist insbesondere in folgenden Fällen zu bejahen:

  • Wenn dem Unternehmer bereits bei Vertragsabschluss bekannt ist, dass der Besteller über die Kostenfolgen einer Regiepreisabrechnung im Ungewissen ist
  • Wenn der Unternehmer erkennen muss, dass sein Vertragspartner bezüglich des Zeitaufwands ersichtlich unerfahren ist
  • Wenn bestimmte vertragsgegenständliche Leistungen einen hohen Arbeitsaufwand erfordern, der sich auch kostenseitig auswirkt

Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung

Von der Kostenwarnpflicht zu unterscheiden ist die Frage, ob der Werkunternehmer auch beim Regiepreisvertrag zu einer wirtschaftlichen und effizienten Arbeitsweise verpflichtet ist. Eine solche Pflicht ist nach überwiegender Ansicht zu bejahen. Der Unternehmer ist demnach „zu einem sparsamen und effektiven Einsatz gehalten“ und hat „jene Methode der Werkerstellung zu wählen, die neben der Vermeidung von Mängeln und neben einer zügigen Förderung des Werkes maßgeblich auch eine kostengünstige Abwicklung berücksichtigt“.

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Verletzt der Unternehmer schuldhaft eine Kostenwarnpflicht oder die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, wird er dem Besteller schadenersatzpflichtig. Bei Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht besteht zudem die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung. Der Schadenersatzanspruch beläuft sich auf jene Kosten, die sich der Werkbesteller bei rechtzeitiger Warnung erspart hätte, bzw. auf jenen Aufwand, der auf ineffektiver und unwirtschaftlicher Arbeitsweise beruht.

Fazit

Werkbestellern ist anzuraten, auch bei einem Regiepreisvertrag einen Kostenvoranschlag oder zumindest einen Schätzungsanschlag zu verlangen bzw. vertraglich eine Warnpflicht bei Überschreiten einer bestimmten Betragsgrenze festzulegen. Unternehmer wiederum sollten bedenken, dass sie trotz fehlender allgemeiner Warnpflicht im Einzelfall zur Aufklärung verpflichtet sein können und jedenfalls wirtschaftlich arbeiten müssen.

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