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𝐌𝐢𝐬𝐬𝐛𝐫𝐚𝐮𝐜𝐡 𝐯𝐨𝐧 𝐀𝐫𝐳𝐧𝐞𝐢𝐦𝐢𝐭𝐭𝐞𝐥𝐧: Schlankmacher & Co. aus der Apotheke

Eine Dame mit schwarzen großen Sonnenbrillen betritt die Offizin; sie ist wohlbekannt, da Sie schon vor 2 Wochen 3 Packungen Dulcolax (ein bekanntes Abführmittel) nachgefragt hat. Die Dame leidet ganz offensichtlich an einer Essstörung.

𝐖𝐚𝐬 𝐭𝐮𝐧?

Bei Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch muss die Abgabe verweigert werden (§ 13 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung)

Unter Missbrauch von Arzneimitteln versteht man die beabsichtigte, ständige oder sporadische übermäßige Verwendung eines Arzneimittels mit körperlichen oder psychischen Schäden als Folge zu verstehen (§ 2b Abs. 5 Arzneimittelgesetz).

𝐇𝐚𝐟𝐭𝐮𝐧𝐠 𝐝𝐞𝐬 𝐇𝐞𝐫𝐬𝐭𝐞𝐥𝐥𝐞𝐫𝐬?

Ein Arzneimittel braucht grundsätzlich für die missbräuchliche Verwendung keine Sicherheit zu bieten (z.B. Arzneimittel mit Alkohol, planmäßige Überdosierung, längerer gewohnheitsmäßiger Gebrauch von Schlafmitteln, Tranquilizern, Abführmitteln)

Hat der Hersteller eines Arzneimittels auf die Gefahren eines nicht fern liegenden Fehlgebrauchs hingewiesen, so kann von Missbrauch ausgegangen werden. Hersteller musste nicht damit rechnen und Haftung ist ausgeschlossen!

Abgrenzung eines erwartbaren Fehlgebrauchs (keine Haftung des Herstellers) und eines Missbrauchs obliegt den Gerichten

#Apothekenrecht #Medizinrecht #Arztrecht #Arzneimittelrecht #Produkthaftung #Schadenersatz

Wir beraten Sie zu sämtlichen Fragen des Medizinrechts und auch zu Haftungsfragen.

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