Laback News – Updates aus der Rechtswelt

Aktuelle Blockbeiträge

Es konnte leider nichts gefunden werden

Entschuldigung, aber kein Eintrag erfüllt Deine Suchkriterien

Veranstaltungen

Es konnte leider nichts gefunden werden

Entschuldigung, aber kein Eintrag erfüllt Deine Suchkriterien

Für welche Rechtsbereiche gilt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das HSchG gilt für alle Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Sektors derzeit mit über 250 Beschäftigten, ab 18.12.2023 mit bereits 50 Beschäftigten, allerdings nur für folgende Rechtsbereiche:

  • Öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB),
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen (insb Betrügereien gegen die finanziellen Interessen der EU)
  • Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AEUV
  • Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen
  • Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

Aufgrund der Einschränkung auf die §§ 302 bis 309 StGB kommt der Hinweisgeberschutz nicht auf Handlungen gegen fremdes Vermögen (wie zB Diebstahlsdelikte [§§ 127ff StGB], Sozialbetrugsdelikte [§§ 153c ff StGB], Betrugsdelikte [§§ 146 ff StGB] oder Untreue [§ 153 StGB]) zur Anwendung. Bei §§ 302 bis 309 handelt es sich um folgende Delikte:

§ 302 Mißbrauch der Amtsgewalt

§ 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts

§ 304 Bestechlichkeit

§ 305 Vorteilsannahme

§ 306 Vorteilsannahme zur Beeinflussung

§ 307 Bestechung

§ 307a Vorteilszuwendung

§ 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung

§ 308 Verbotene Intervention

§ 309 Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

Ausgenommen ist auch das gesamte Arbeitsrecht, dh insbesondere sexuelle Belästigung oder Mobbing.

Darüber hinausgehende Rechtsbereiche sind daher nicht vom HSchG erfasst, dh wenn das Unternehmen andere Rechtsbereiche nicht bspw in einer Compliance Richtlinie, in den Anwendungsbereich freiwillig einschließt, ist – sofern ein Betriebsrat errichtet ist – eine Betriebsvereinbarung zu schließen, wenn kein Betriebsrat errichtet ist, sind die Zustimmungen der einzelnen Arbeitnehmer einzuholen.

Wir erklären Ihnen gerne, welche Anforderungen an Sie gestellt werden. Wir können Ihnen viel davon mit unserem Whistleblowertool abnehmen.

      • Technologie, die völlig anonyme Hinweise an Ihr Unternehmen ermöglicht.
      • Überprüfung von Hinweisen durch Rechtsanwälte
      • Übernahme der Abwicklung und Einhaltung der Fristen