Aktuelle Entscheidungen, OGH, VwGH und VwG

Es konnte leider nichts gefunden werden

Entschuldigung, aber kein Eintrag erfüllt Deine Suchkriterien

Aktuelle Gesetzesvorhaben

Veranstaltungen

Es konnte leider nichts gefunden werden

Entschuldigung, aber kein Eintrag erfüllt Deine Suchkriterien

AUFENTHALTSRECHT FÜR UKRAINISCHE VERTRIEBENE

Der Krieg in der Ukraine und die damit verbundenen Flüchtlingsströme sind leider traurige Realität. Umso wichtiger sind die in diesem Zusammenhang getroffenen europäischen und nationalen Maßnahmen bezüglich eines Aufenthaltsrechts für Vertriebene.

Auf europäischer Ebene aktivierte der Rat der europäischen Union per Beschluss am 04.03.2022 den vorübergehenden Schutz der Massenzustrom-Richtlinie. Diese gewährt unter anderem einen vorübergehenden Aufenthaltstitel, Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialleistungen etc für Vertriebene. Zu betonen ist, dass es sich nicht um Flüchtlinge handelt, sondern eine eigene „Kategorie“ geschaffen wurde.

Auf nationaler Ebene wurde diese Richtlinie am 14.03.2022 durch die Vertriebenen-Verordnung umgesetzt.

Diese Verordnung normiert für folgende Personengruppen, die ab 24.02.2022 vertrieben wurden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht:

  • ukrainische Staatsangehörige
  • sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine einen internationalen Schutzstatus genießen
  • Familienangehörige (Ehegatten; eingetragene Partner; minderjährige, ledige Kinder; enge Verwandte, die in einer häuslichen Gemeinschaft lebten und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren)

Ergänzend gilt zu beachten, dass ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 bereits einen Aufenthaltstitel nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz innehatten sowie sich mit Visum oder visumfrei in Österreich aufgehalten haben, das vorübergehende Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung nach Ablauf ihrer vorherigen Aufenthaltsberechtigung in Anspruch nehmen können, sofern eine sichere Rückkehr in die Ukraine ausgeschlossen ist.

Die bereits genannten Personengruppen erhalten einen „Ausweis für Vertriebene“, die sogenannte „Blaue Karte“. Das vorgesehene Aufenthaltsrecht besteht bis zum 03.03.2023. Ferner wird dieses automatisch um 6. Monate verlängert (maximal auf ein Jahr), sofern es zu keinem vorzeitig beendenden EU-Beschluss kommt.

Arbeitsmarktzugang für geflüchtete Ukrainer

Tausende Vertriebene sind in Österreich bereits angekommen. In Anbetracht dieser herausfordernden Lage wurden die Kriterien für einen rechtskonformen Arbeitsmarktzugang am 11.03.2022 durch einen Erlass des Bundesministeriums für Arbeit festgelegt.

Konkret wird ein temporärer (voller) Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für Inhaber einer blauen Aufenthaltskarte („Ausweis für Vertriebene“) vorgesehen. Durch ein vereinfachtes Verfahren können die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden.

Die Beschäftigungsbewilligung kann ohne Arbeitsmarktverfahren und ohne Ersatzkraftverfahren erteilt werden. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch bei Antragstellung durch den Arbeitgeber als auch im Fall der aktiven Vermittlung durch das AMS amtswegig erteilt werden. Eine derartige Bewilligung kann jedoch bei Arbeitskräfteüberlassungen nicht erteilt werden.

Diese Beschäftigungsbewilligung kann sowohl durch den potenziellen Arbeitgeber als auch im Falle der aktiven Vermittlung durch das AMS erteilt werden.

Schließlich gilt es zu beachten, dass in den Branchen Tourismus sowie Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für Vertriebene auch außerhalb der Saisonkontingente genehmigt werden können.

Eintrag teilen