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Widerspruch des Betriebsrates zur Kündigung: Verlangen des Dienstnehmers als Voraussetzung für Anfechtung

In einem Betrieb ab 5 Dienstnehmern kann eine Kündigung gem. § 105 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden. Ist ein Betriebsrat errichtet, ist das Vorverfahren einzuhalten. Der Dienstgeber hat den Betriebsrat von der Absicht einer Dienstnehmerkündigung zu unterrichten. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, eine klar formulierte Stellungnahme abzugeben, ob er der Kündigung zustimmt oder widerspricht. Der Betriebsrat kann auch keine Erklärung abgeben.

Wenn der Betriebsrat der Kündigung widerspricht, hat der Betriebsrat die Möglichkeit, binnen einer Woche nach Verständigung vom Anspruch der Kündigung diese bei Gericht anzufechten, allerdings nur über Verlangen des Dienstnehmers. Es handelt sich um ein originär dem Betriebsrat zukommendes Anfechtungsrecht. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, geht das Recht binnen weiterer zwei Wochen die Kündigung anzufechten, auf den Dienstnehmer über. (§ 105 Abs. 4 ArbVG)

In der Praxis erweist sich das Verlangen des Dienstnehmers als problematisch. Das Verlangen muss gegenüber dem Betriebsrat deutlich zum Ausdruck kommen, ansonsten steht dem Dienstnehmer das Anfechtungsrecht nicht zu, die Kündigung anzufechten. An das „Verlangen“ an den Betriebsrat, die Kündigung anzufechten, sind keine besonderen formellen Ansprüche zu stellen. (RS 0102517 [T1]) Aus der Erklärung muss jedoch hervorgehen, dass er die Aufhebung der Kündigung durch Anfechtung fordert. (8 ObA 216/00y, 8 ObA 48/19w, 8 ObA 29/22f) Der bloße Wunsch, die Gründe für die Kündigung zu erfahren, ist kein Verlangen, wie es von der Rechtsprechung gefordert wird. (8 ObA 29/22f) Auch eine dem Betriebsrat nur bekannt gewordene Äußerung, dass der Dienstnehmer die Kündigung anfechten werde, ist ebenso wenig als „Verlangen“ zu interpretieren. (9 ObA 90/22h)

Zu betonen ist, dass der Betriebsrat die Kündigung aber auch nicht gegen den Willen des Dienstnehmers anfechten darf, denn das ArbVG sieht vor, dass die Anfechtung durch den Betriebsrat ebenso das Verlangen des Dienstnehmers voraussetzt. (vgl. 8 ObA 48/19w)

In der Praxis ist daher für Betriebsrat und Dienstnehmer zu beachten, dass bei Widerspruch zu einer Kündigung tatsächlich ein Verlangen des Dienstnehmers zur Kündigungsanfechtung vorliegt. Ohne Verlangen kann weder Betriebsrat noch subsidiär der Dienstnehmer die Kündigung anfechten. Der Dienstgeber ist in einem Verfahren gut beraten, genau zu prüfen, ob ein derartiges Verlangen des Dienstnehmers gegenüber dem Betriebsrat geäußert wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Klage mangels aktiver Klagslegitimation zurückzuweisen.

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