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EuGH Entscheidung C-515/20: Mehrarbeitszuschläge müssen Jahresurlaube berücksichtigen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Erkenntnis C-515/20 vom 13.01.2022 neuerlich die Rechte von Arbeitnehmern in Bezug auf die Arbeitszeit gestärkt. Das deutsche Bundesarbeitsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Urlaubszeit eines Arbeitnehmers zur Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen zu berücksichtigen ist oder nicht. Das deutsche Gericht hatte die Regelung eines Kollektivvertrages (Tarifvertrag) anzuwenden, wonach zur Berechnung eines Mehrarbeitszuschlages die Urlaubszeit nicht zu berücksichtigen sei. Diese Regelung verstößt jedoch nach Ansicht des EuGH gegen Unionsrecht und sprach ausdrücklich die Berücksichtigung der Urlaubszeit aus. Damit betont der EuGH die Rechte der Arbeitnehmer gemäß Art 7 Abs 1 der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG, AZ-RL). Nach Art 7 Abs 1 AZ-RL haben die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen erhält. Diese Regelung ist grundrechtlich abgedeckt, indem jedem Arbeitnehmer ein Recht auf bezahlten Jahresurlaub (Art 31 Abs 2 der Grundrechtecharta (GRC) zukommt. Durch die primärrechtliche Auslegung des Art 7 Abs 1 AZ-RL dürfen die Rechte der Arbeitnehmer nicht geschmälert werden. Eine nationale Regelung, die eine Urlaubszeit für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht berücksichtigt, kann jedoch Arbeitnehmer davon abhalten, den Urlaub zu nehmen (C-515/20, Rn 35, 41).

Das österreichische Arbeitszeitrecht unterscheidet zwischen Vollzeitarbeit und Teilzeitarbeit. Teilzeit gilt, wenn die Normalarbeitszeit vereinbarungsgemäß unterschritten wird. Nach § 19d Abs 3a AZG gebührt für Mehrarbeitsstunden ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % (anders als Überstundenzuschläge in Höhe von 50 % gem § 10 Abs 1 Z 1 AZG). Das Erkenntnis des EuGH hat auch für das österreichische Arbeitsrecht große Bedeutung, da Kollektivverträge abweichende Regelungen über die Berechnung des Mehrarbeitszuschlages vorsehen können (§ 19d Abs 3b bis 3e AZG). Zudem können Kollektivverträge festlegen, welcher Zeitraum für die Berechnung der regelmäßig geleisteten Mehrarbeit und für die Berechnung der Sozialleistungen heranzuziehen ist (§ 19d Abs 7 AZG). Auf ersten Blick erscheint daher die nationale Bestimmung des § 19d Abs 7 AZG mit Art 7 Abs 1 AZ-RL nicht vereinbar zu sein. Kollektivverträge selbst müssen in diesem Punkt einer Prüfung unterzogen werden.

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