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22. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 64/2020: Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz)

Ziel und Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Unterstützung von Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.

Die Unterstützungsleistungen erfolgen in Form von privatwirtschaftlichen Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen. Ferner wird der errichtete Fonds wird mit einer Summe von 90 Millionen EUR ausgestattet.

Anspruchsberechtigte sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren. Zusätzlich müssen sie zum 13.03.2020 gemäß §2 GSVG als Künstlerinnen und Künstler in der Sozialversicherung pflichtversichert sein.

Inkrafttreten:   08.07.2020

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