Änderung des EpidemieG
BGBl 62/2020 Änderung des EpidemieG betreffend Fristen zur Geltendmachung des Verdienstentgangs
Die Bundesregierung hat mit BGBl I 62/2020 das Epidemiegesetz 1950 geändert. Gem dem neuen § 49 betragen die Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Verdienstentgang, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme, nunmehr statt 6 Wochen, 3 Monate vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen. Der Antrag ist nach wie vor bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Wesentlich ist, dass gem Abs 2 die bereits vor Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung, dem 07.07.2020, laufende und abgelaufenen Fristen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzblattes wieder neu zu laufen beginnen.
Zweck dieser neuen Bestimmung ist laut den Ausführungen des Initiativantrages 622/A vom 29.05.2020 XXVII. GP die „Erleichterung für die Betroffenen“.
Inkraftreten: 07.07.2020


VwGH: Keine zusätzliche Bewilligung bei grenzüberschreitender Kettenüberlassung
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