6. COVID-19-Gesetz
BGBl. Nr. 28/2020: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz)
Artikel 3: Änderung des Arbeiterkammergesetzes
Diese Änderung im Arbeiterkammergesetz soll ermöglichen, dass Kollegialorgane ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen können. Diese neue Möglichkeit der Beschlussfassung soll ferner im Dauerrecht verankert werden. Die konkreten Gestaltungen haben in der Geschäftsordnung zu erfolgen.
Inkrafttreten: 06.05.20


VwGH: Keine zusätzliche Bewilligung bei grenzüberschreitender Kettenüberlassung
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