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6. COVID-19-Gesetz

BGBl. Nr. 28/2020: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz)

 

Artikel (2): Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (Teil 1.)

Mit dieser Änderung sollen Nachteile die aufgrund der COVID-19-Pandemie bei der Gewährung der Familienbeihilfe verursacht wurde kompensiert werden.

Insbesondere für die Fälle:

  1. Wenn die Berufsausbildung nicht innerhalb für den Familienbeihilfenbezug maßgeblichen Dauer absolviert werden kann.
  2. Wenn die Berufsausbildung nicht innerhalb der maßgeblichen Altersgrenze absolviert werden kann.

Ferner besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Studienbetreib aufgrund der Pandemie eingestellt wurde.

Konkret kommt es zu einer Verlängerung des Familienbeihilfeanspruchs. Bei einer allgemeinen Berufsausbildung wird der Anspruch auf sechs Monate verlängert und bei einem Studium um ein Semester beziehungsweise ein ganzes Studienjahr.

Inkrafttreten:   06.05.20

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