Current decisions, OGH, VwGH and VwG

Nothing Found

Sorry, no posts matched your criteria

Current legislative proposals

Nothing Found

Sorry, no posts matched your criteria

Events

Nothing Found

Sorry, no posts matched your criteria

Neue Richtlinie zur Corona-Kurzarbeitsbeihilfe

Die neue Bundsrichtlinie für die COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe wurde heute, dem 19.03.2020, veröffentlicht:

Die Richtlinie gilt rückwirkend ab 01.03.2020. Die KUA-Richtlinie aus 2018 tritt außer Kraft.

In der Tat wurde nun umgesetzt, dass Alturlaubsansprüche sowie Zeitguthaben nur tunlichst abzubauen sind.

Die Dauer ist nach wie vor zunächst mit höchstens 3Monaten beschränkt (Erstgewährung). Wenn die krisenhaften Umstände noch vorliegen, kann die Beihilfe unmittelbar um maximal 3 weitere Monate verlängert werden.
Das Unternehmen hat sich im Verlängerungsfall ernstlich um den Abbau von 3Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs zu bemühen. Dieser Urlaub kann auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden.

Das AMS bezahlt die Differenz zu den Nettoersatzraten, gestaffelt nach dem Einkommen. Der AG zahlt bloß das Entgelt sowie Sozialversicherungsbeiträge für die von den AN tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten.

Für nähere Informationen sowie Unterstützung bei der Antragstellung zögern Sie nicht uns zu kontaktieren office@laback.at.

(Stand der Information 19.03.2020, 13:00 Uhr)

Eintrag teilen