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Stundung und Herabsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuervorauszahlungen

BMF und Sozialversicherungsträger haben Erleichterungen für die Stundung und Herabsetzung von Abgaben und Beiträgen eingeführt, um die Liquidität von Unternehmen zu schonen. Die Abgabenerklärungen müssen zwar fristgerecht beim Finanzamt abgegeben werden; dh die Abgabenschuld muss vollständig bekannt gegeben werden. Anstatt der Zahlungen kann jedoch zum Fälligkeitstag ein Stundungsantrag eingebracht werden und nur ein Teilbetrag bezahlt werden. Dies gilt für Lohnabgaben, Einkommensteuer und Körperschaftssteuervorauszahlungen. Folgende Erleichterungen sind vorgesehen:

  • Herabsetzung der Vorauszahlungen Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, können sie die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftssteuervorauszahlungen bis auf null herabsetzen lassen.
  • Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftssteuerbescheid eine Nachforderung, so werden für solche Nachforderungen Anspruchszinsen festgesetzt. Diese können für betroffene Unternehmen entfallen.
  • Zahlungserleichterungen Das Datum der Zahlung einer Abgabe kann hinausgeschoben (Stundung) oder eine Ratenzahlung vereinbart werden.
  • Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld ist normalerweise ein Säumniszuschlag zu zahlen. Diesen können betroffene Unternehmen herabsetzen lassen oder den Entfall der Zinsen beantragen.

Weitere Informationen und die Antragsformulare finden Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html.

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