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Persönlicher Feiertag In-Kraft-Treten am 22.03.2019

Der EuGH hat mit Urteil vom 22. 01.20 19 in der Rs. C-193/17 Cresco Investigation entschieden, dass die österreichische Rechtslage, in der der Karfreitag nur für Angehörige von bestimmten Religionsgemeinschaften ein arbeitsfreier Tag ist, eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung auf Grund der Religion darstellt. Mit BGBl I 22/2019 wurde das nationale Recht angepasst und das Arbeitsruhegesetz ARG dahingehend geändert, dass Arbeitnehmer gem § 7a Abs 1 ARG den Zeitpunkt des Antritts eines zustehenden Urlaubstages einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen können. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Gem Abs 2 steht es dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1 erster Satz konsumiert ist.

Diese Bestimmung gilt auch für Personen die in § 1 Abs 2 Z 2 bis 9 ARG von der Anwendung des ARG ausgenommen sind; das sind bspw leitende Angestellte.

Im Gegenzug gilt für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-Methodisten Kirche der Karfreitag nicht mehr als Feiertag (Streichung des § § 7 Abs 3 ARG).

Normen von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die genannten Religionsgemeinschaften Sonderregelungen vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig (§ 33a Abs 28 ARG).

Gleichlautend wurden §§ 14a und 22b BäckG, §§ 69 und 284 LAG und §§ 45, 50 und 93 Land- und Forstarbeiter-Dienstgesetz geändert.

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