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Neuerungen bei der Corona-Kurzarbeit

Laut Medienberichten (ZIB 2 18.3.2020 und Ö1 Morgenjournal 19.3.2020, Dr. Christoph Klein, AK) wird heute gegen Mittag eine Neuerung der Richtlinie für die Corona-Kurzarbeit beschlossen:

  • Es soll nicht mehr Voraussetzung sein, dass die Alturlaube verbraucht sein müssen, um die Kurzarbeit in Anspruch nehmen zu können. Arbeitgeber sind lediglich angehalten tunlichst Alturlaube abzubauen.
  • Die Kurzarbeitsbeihilfe soll so umgestaltet werden, dass der Arbeitgeber nur die Arbeitszeit bezahlt, die er tatsächlich von den Arbeitnehmern in Anspruch nimmt und alles darüber hinaus – dh die Differenz zu den Nettoersatzraten, seitens des AMS bezahlt wird. Da die Kurzarbeitsbeihilfe auf Basis des Gehalts zzgl der anteiligen Sonderzahlung errechnet wird, kommt der Arbeitgeber auch in den Genuss eines Liquiditätsvorteils, da er die Sonderzahlung erst im Juni tatsächlich bezahlen muss.

Konkrete Details werden am 19.03.2020 um die Mittagszeit vorliegen. (Stand der Information 19.03.2020, 09:00 Uhr)

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