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EuGH vom 22.1.2020, C-32/19 Pensionsversicherungsanstalt

Gem Art 16 RL 2004/38/EG (Unionsbürger-RL) erwirbt ein Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat das Recht auf Daueraufenthalt, wenn er sich dort ununterbrochen rechtmäßig fünf Jahre aufgehalten hat. Art 17 Abs 1 lit a sieht eine Ausnahme für Personen vor, die im Aufnahmemitgliedstaat aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Diese Ausnahme bezieht sich auf beide Tatbestände des Art 17 Abs 1 lit a, dh Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters bei Arbeitnehmern oder Selbstständigen einerseits und Beendigung der Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung nur bei Arbeitnehmern andererseits. Im Ausgangsfall begehrte der Kläger, ein rumänischer Staatsbürger die Ausgleichszulage gem § 292 ASVG. Am 31. August 2015, als er seine Erwerbstätigkeit in Österreich nach Erreichen des Regelpensionsalters das erste Mal aufgab, war er zwar die letzten 12 Monate zuvor beschäftigt gewesen, hatte sich aber noch nicht drei Jahre ununterbrochen in Österreich aufgehalten. Als seine zweite Beschäftigung in Österreich (von 1. April 2016 bis 1. Februar 2017) endete, dauerte sein Aufenthalt in Österreich zwar mehr als drei Jahre, sein zweites Dienstverhältnis vor dem endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben jedoch nur 10 Monate. Der OGH legte zu Gz 10 ObS 105/18s die Frage der Auslegung dem EuGH vor, da die Auslegung des Art 17 Abs 1 lit a der Unionsbürger‑RL, welche der Kläger wünscht, im Ergebnis den Zielsetzungen in Art 7 Abs 1 lit b der Richtlinie widerspricht. Jeder Arbeitnehmer oder Selbstständige, der kurz vor Erreichen des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit im Aufnahmestaat aufnimmt, hätte nach Aufgabe dieser Tätigkeit nach Erreichen des Regelpensionsalters ein Daueraufenthaltsrecht erworben, obwohl absehbar ist, dass er nach der Pensionierung auf Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats angewiesen ist. Diese Interpretation begünstigt die Aufnahme von kurzfristigen Scheinerwerbstätigkeiten, um nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen – wie die österreichische Ausgleichszulage – zu begründen. Im Ergebnis gelangte der EuGH zu einer engen Auslegung der betreffenden Bestimmung: es sind tatsächlich die letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben maßgeblich; eine Lücke in den Beschäftigungsverhältnissen wie im Ausgangsfall verhindert die Erfüllung der Voraussetzung. Art 17 Abs 1 lit a Unionsbürger-RL ist laut dem Erkenntnis des EuGH dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vor Ablauf eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltszeitraums, nämlich seine Erwerbstätigkeit dort zuletzt mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt zu haben und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten zu haben, für einen Arbeitnehmer gelten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in diesem Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hat.

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