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Arbeitszeiten im Home-Office

Ein erheblicher Anteil der Beschäftigten in ganz Österreich verrichtet von heute auf morgen seine Arbeit von zu Hause, d.h. vom Home-Office aus, auch Telearbeit genannt. Hier tun sich Fragen betreffend der Arbeitszeiten auf, die hier überblicksmäßig beantwortet werden sollen: Arbeitszeitaufzeichnungen 26 Abs 3 AZG lässt zu, dass ArbeitnehmerInnen, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, ihre Aufzeichnungen ausschließlich über die Dauer der Tagesarbeitszeit führen. Dies bedeutet, dass diese ArbeitnehmerInnen pro Kalendertag bloß die Salden der Nettoarbeitszeit aufzuzeichnen haben. Genaue Beginn- und Endzeiten der Arbeitszeit und Pausen sind nicht aufzuzeichnen. Allerdings müssen die Salden richtig aufgezeichnet werden. Die reduzierte Aufzeichnungspflicht befreit auch nicht vor der Einhaltung der täglichen Ruhepausen und täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten. Selbstverständlich besteht keine Verpflichtung die Saldenaufzeichnung vorzunehmen, stattdessen können auch weiterhin die Regelaufzeichnungen geführt werden. Dies kann der Arbeitgeber auch verlangen. Für den Arbeitgeber ist dies zum Nachweis der Einhaltung von Pausen und Ruhezeitenregelungen sinnvoll, wie auch in Bezug auf die Gehaltsabrechnung, da bspw. bestimmte Entgeltzuschläge zustehen und abgerechnet werden müssen, die von der Lage der Arbeitszeit abhängig sind. Lage der Arbeitszeit Die Lage der Arbeitszeit bleibt grundsätzlich gleich wie bisher, d.h. die ArbeitnehmerInnen sind nicht plötzlich frei in der Einteilung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit. Die Bindung an die bisherige Lage der Arbeitszeit und an von außen kommende Vorgaben bzw. vom Arbeitgeber vorgegebene Aufträge und Terminbindungen bleibt bestehen. Hinweis: Die sogenannte Vertrauensarbeitszeit gibt es nicht. D.h. es sind die gesetzlichen täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten einzuhalten, die seit 01.09.2018 auf 12 Stunden täglich bzw. 60 Stunden wöchentlich angehoben wurden. Es kann jedoch eine Änderung der Lage der Arbeitszeit vereinbart werden.

  • Es kann vereinbart werden, dass die ArbeitnehmerInnen in einem gewissen Zeitrahmen ihre Arbeit erbringen – z.B. zwischen 9:00 und 19:00 Uhr – samt der Verpflichtung, die gesetzlichen Vorgaben zur Konsumation der 30-minütigen Ruhepause nach 6 Stunden einzuhalten (alternativ geteilt). Das Erbringen von Überstunden sollte ausdrücklich untersagt werden bzw. ein ausdrücklicher Genehmigungsvorbehalt schriftlich dokumentiert werden.
  • Ebenso ist es möglich eine Gleitzeitvereinbarung zu schließen, wobei in Betrieben mit Betriebsrat zwingend eine Betriebsvereinbarung erforderlich ist. In Betrieben ohne Betriebsrat ist dies erleichtert durch Einzelvereinbarung möglich .

Wichtig ist, dass die notwendigen Inhalte festgelegt werden, das sind:

  • Dauer des Durchrechnungszeitraumes (sog. „Gleitzeitperiode“)
  • Gleitzeitrahmen (inkl. allfälliger Kern- und Blockzeiten)
  • Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit
  • Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode

Einzelne Kollektivverträge, wie z.B. der Kollektivvertrag für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT-KV) und der Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) sehen eigene Bestimmungen zur Telearbeit vor. Es ist daher stets ein Blick in den jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag zu werfen, ob und welche konkreten Regelungen dort vorgesehen sind. Diese betreffen regelmäßig nicht nur die Regelung von Arbeitszeiten. Bei Home-Office regelmäßig einzuhaltende Ruhezeiten

  • Die tägliche Ruhezeit beträgt regelmäßig 11 Stunden.
  • Die wöchentliche Ruhezeit beträgt 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat.
  • Wenn ArbeitnehmerInnen während der Wochenendruhe beschäftigt waren, steht Wochenruhe im Ausmaß von 36 Stunden zu, welche einen ganzen Wochentag einzuschließen hat.
  • Wenn ArbeitnehmerInnen dennoch während der Wochenendruhe oder Wochenruhe beschäftigt wurden, gebührt ihnen Ersatzruhe.
  • Die Feiertagsruhe beträgt mindestens 24 Stunden ununterbrochene Ruhezeit, die frühestens um 00:00 und spätestens um 6:00 Uhr des Feiertages beginnen muss.

! Hinweis:      Diese Informationen bieten nur eine kurze Übersicht und ersetzen keine Rechtsberatung betreffend den konkreten Fall.

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