6. COVID-19-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden.
Artikel (1): Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden.
Artikel (1): Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Grundsätzlich sieht das Bundesgesetz vor, dass die allgemeine Risikogruppe durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, unter Berücksichtigung jeweiliger Empfehlung von einer Expertengruppe, per Verordnung definiert wird. Diese Verordnung wird rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
Artikel 1: Änderung des Einkommensteuergesetzes; Artikel 2: Änderung des Umsatzsteuergesetzes; Artikel 4: Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz; Artikel 8: Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (CFPG)
Diese Änderungen dienen einerseits der Sicherstellung des COVID-19-Fonds sowie andererseits der Anhebung der Auszahlungsobergrenzen iSd Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022.
Die neue Bundsrichtlinie für die COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe wurde heute, dem 19.03.2020, veröffentlicht:
Die Richtlinie gilt rückwirkend ab 01.03.2020. Die KUA-Richtlinie aus 2018 tritt außer Kraft.
Bis dato war umstritten, inwieweit Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet sind, Urlaub und Zeitausgleich zu verbrauchen, da für beides eine Vereinbarung erforderlich ist, dh die Zustimmung des Arbeitnehmers.
Laut Medienberichten (ZIB 2 18.3.2020 und Ö1 Morgenjournal 19.3.2020, Dr. Christoph Klein, AK) wird heute gegen Mittag eine Neuerung der Richtlinie für die Corona-Kurzarbeit beschlossen.
Ein erheblicher Anteil der Beschäftigten in ganz Österreich verrichtet von heute auf morgen seine Arbeit von zu Hause, d.h. vom Home-Office aus, auch Telearbeit genannt.
Die Regierung und Sozialpartner haben sich geeinigt, dass ab sofort eine Kostenübernahme der Dienstgeberbeiträge schon ab dem ersten Monat statt erst ab dem vierten Monat möglich ist.
Die Corona-Krise stellt alle Unternehmen vor wirtschaftliche Herausforderungen. Unternehmen suchen nach Möglichkeiten der Kostenreduktion, nicht nur der Personalkosten, sondern allgemein, insbesondere auch der Mietzinse.