9. COVID-19-Gesetz
Grundsätzlich sieht das Bundesgesetz vor, dass die allgemeine Risikogruppe durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, unter Berücksichtigung jeweiliger Empfehlung von einer Expertengruppe, per Verordnung definiert wird. Diese Verordnung wird rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.