COVID-19: Prüfungsantrag des OGH betr Bestimmungen des EpidemieG

Der OGH hegt Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG mit dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art 94 B-VG sowie in Bezug auf Art 18 B-VG (Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip durch derart undeutliche Elemente einer Norm, die nicht durch einfache Auslegung bereinigt werden können).

COVID-19-Einreiseverordnung

BGBl. II Nr.445/2020: Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV)

Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

Mit dieser Änderung sollen Verbraucher insbesondere Kreditnehmer, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, weiterhin entlastet werden.

2. Novelle der COVID-19-Maßnahmenverordnung

Die 2. Novelle der COVID-19.Maßnahmenverordnung, beinhaltet grundsätzlich neue Regelungen betreffend: „Gelegenheitsmärkte“ sowie „Sportveranstaltungen im Spitzensport.

Kontaktpersonennachverfolgung

Bei der Kontaktpersonennachverfolgung handelt es sich um die Nachverfolgung von Kontaktpersonen bzw. das aktive Suchen von Personen, die Kontakt zu einem Erkrankten hatten und möglicherweise infiziert sind.

Grundbuchs-Novelle 2020

Inhalt dieser Novelle ist insbesondere eine Regelung für den Fall des Todes beziehungsweise des Verlustes oder des Ruhens der Berufsberechtigung des Treuhänders vor.

22. COVID-19-Gesetz

Ziel und Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Unterstützung von Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.

Änderung des EpidemieG

Gem dem neuen § 49 betragen die Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Verdienstentgang, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme, nunmehr statt 6 Wochen, 3 Monate vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen.

NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – NPO-FondsRLV

Gem dem neuen § 49 betragen die Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Verdienstentgang, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme, nunmehr statt 6 Wochen, 3 Monate vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen.