Mietrecht aktuell – Rückzahlung von Betriebskosten !
Der OGH erklärt die Zahlung von Betriebskosten für bestimmte Mietwohnungen als unzulässig
Warum Sie ab sofort möglicherweise keine Betriebskosten mehr zahlen müssen und sogar Geld zurückerhalten können.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seinem aktuellen Urteil (10 Ob 54/24z) entschieden, dass für bestimmte Mietwohnungen – insbesondere solche, die ab 1945 bzw. 1953 errichtet wurden – die Verpflichtung zur Zahlung von Betriebskosten unzulässig sein kann.
Für Sie könnte das bedeuten, dass Sie ab sofort keine Betriebskosten mehr zahlen müssen und sogar bereits geleistete Zahlungen zurückfordern könnten.
Hintergrund
- OGH-Urteil: Laut OGH kann die Vereinbarungen in manchen Mietverträgen so undurchsichtig gestaltet sein, dass die Forderung von Betriebskosten unrechtmäßig ist.
- Keine Betriebskosten mehr: Betroffene Mieter können unter Umständen komplett von der Zahlung von Betriebskosten befreit sein.
- Geld zurück: Bereits geleistete Betriebskosten können Sie – sofern Sie betroffen sind – zurückfordern und müssten auch zukünftig keine Betriebskosten zahlen. Dies gilt auch für bereits beendete Mietverhältnisse.
Warum ist das so?
- Intransparente Klauseln: Die vorformulierten Betriebskostenklauseln in einem Mietvertrag waren nicht transparent bzw nicht verständlich.
- Kein Verhandlungsspielraum: Mieter hatten keine Möglichkeit, diese Kostenregelung individuell auszuhandeln.
- Urteil: Das Gericht beurteilt diese fehlende Transparenz als Verstoß gegen die Interessen der Mieter – und somit sind die Betriebskosten unzulässig.
Welche Gebäude sind betroffen?
Wohnungen im sogenannten Teilanwendungsbereich des MRG sowie im Vollausnahmebereich des MRG, das sind:
- Neu errichtete Gebäude ab 1945 im Wohnungseigentum aufgrund einer Baubewilligung nach dem 08.05.1945
- Frei finanzierte Neubauten aufgrund einer Baubewilligung nach dem ab 30.06.1953
- Dachbodenausbauten ab 2002
- bloß als Zweitwohnung gemietete Wohnungen
- Gebäude mit höchstens zwei selbstständigen Wohnungen
daher: keine Altbauwohnungen
Wohnen (oder wohnten) Sie in einer solchen Immobilie? Dann sollten Sie Ihren Mietvertrag prüfen lassen. Es könnte sich lohnen.
Kündigungsschutz
Sie müssen keinesfalls befürchten, dass eine Rückforderung der unrechtmäßig bezahlten Betriebskosten zu einer Kündigung führt. Der Kündigungsschutz im österreichischen Mietrecht schützt Mieter, die ihre Rechte geltend machen. Vermieter dürfen deshalb nicht einfach kündigen.
Welche Unterlagen benötigen wir für eine Prüfung?
- Ihren Mietvertrag
- Die aktuelle Mieten- bzw. Betriebskosten-Vorschreibung
- Soweit bekannt: Angaben zum Baujahr des Gebäudes
Auch für bereits beendete Mietverhältnisse
Selbst wenn Ihr Mietverhältnis bereits ausgelaufen ist, könnte Ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung zustehen. Es lohnt sich daher auch, frühere Zahlungen überprüfen zu lassen.
Ihr Vorteil als Mieter
- Dauerhafte Kostenersparnis: Sie müssten keine Betriebskosten mehr zahlen.
- Rückzahlung: Sie können bereits bezahlte Betriebskosten zurückfordern.
- Rechtliche Sicherheit: Dank Kündigungsschutz und klarer OGH-Rechtsprechung sind Sie auf der sicheren Seite.
Kontaktieren Sie uns!
Wir prüfen Ihre Unterlagen und geben eine kostenlose Ersteinschätzung, ob Ihr Vertrag betroffen sein könnte. Zögern Sie nicht – lassen Sie sich von unserem Expertenteam im Mietrecht unterstützen!
Was brauchen wir?
- Mietvertrag
- wenn möglich die aktuelle Mietzins- bzw Betriebskostenvorschreibung)
- Infos, wann das Gebäude erbaut wurde (frei finanzierter Neubau ab 30.06.1953, Dachbodenausbau ab 2002 oder neu errichte Gebäude ab dem Jahr 1945 im Wohnungseigentum), wobei wir einige Fragen anhand der Gebäudedatenbank der Stadt Wien beantworten können.
Was kostet es?
Die Prüfung und Ersteinschätzung nehmen wir kostenfrei vor.
Wir informieren Sie binnen einer Woche vom Ergebnis unserer Prüfung und besprechen die weitere Vorgehensweise mit Ihnen.
Die Kosten für unsere weiteren Leistungen bestimmen sich nach den Honorarregeln für Rechtsanwälte gem RATG iVm AHK.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, so fragen wir für Sie gerne um Rechtsschutzdeckung an.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Ihr Verfahren durch einen Prozesskostenfinanzierer finanzieren lassen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Suche nach einem Prozesskostenfinanzierer.