VwGH: Keine zusätzliche Bewilligung bei grenzüberschreitender Kettenüberlassung
Die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften stellt Unternehmen vor komplexe rechtliche Herausforderungen.
Besonders bei der sogenannten Kettenüberlassung, bei der Arbeitnehmer über mehrere Unternehmen hinweg überlassen werden, entstehen Fragen zur Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bringt nun Klarheit.
Grundsatzentscheidung zur Kettenüberlassung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.12.2024 (Ra 2024/09/0059) eine wichtige Klarstellung zur Kettenüberlassung von Arbeitskräften getroffen. Im konkreten Fall wurden drittstaatsangehörige Arbeitnehmer von einem slowenischen Unternehmen an ein österreichisches Zwischenunternehmen und schließlich an den eigentlichen österreichischen Beschäftiger überlassen. Der Gerichtshof bestätigte, dass auch bei einer solchen Kettenüberlassung keine gesonderte Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG erfüllt sind.
„Für ausländische Arbeitskräfte, die an irgendeiner Stelle einer Überlassungskette zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung grenzüberschreitend überlassen wurden, ist somit keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn die in § 18 Abs. 12 AuslBG genannten Kriterien erfüllt sind.“
EU-Dienstleistungsfreiheit schützt auch Kettenüberlassung
Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere auf die Entscheidung „Essent Energie Productie BV“ (C-91/13). Demnach ist die Möglichkeit, sich auf den freien Dienstleistungsverkehr zu berufen, nicht auf die unmittelbaren Vertragspartner beschränkt. Auch ein drittes Unternehmen, das nicht direkter Empfänger der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ist, kann sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, wenn dieselben Arbeitnehmer zur Erfüllung eines Auftrages in diesem Unternehmen eingesetzt werden.
Eine EU-Überlassungsbestätigung hat deklarative, nicht konstitutive Wirkung
Ein Meldesystem ist ausreichend, eine zusätzliche Bewilligungspflicht würde die Dienstleistungsfreiheit beschränken
Die Kettenüberlassung ist nach der Rechtsprechung des OGH grundsätzlich zulässig
Praktische Bedeutung für Unternehmen
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Unternehmen, die mit grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung befasst sind. Der Verwaltungsgerichtshof stellt klar, dass strengere administrative Anforderungen als das in § 19 LSD-BG und § 18 Abs. 12 AuslBG vorgesehene Meldeverfahren im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit stünden. Dies gilt ausdrücklich auch für Kettenüberlassungen, bei denen ein ausländischer Überlasser, ein inländischer Zwischenüberlasser und ein inländischer Letztbeschäftiger beteiligt sind.
„Nicht anderes kann für den Fall einer Kettenüberlassung gelten, bei der zunächst drittstaatsangehörige Arbeitnehmer grenzüberschreitend überlassen und in Folge innerhalb desselben Mitgliedsstaates weiterüberlassen werden.“
Fazit
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stärkt die Position von Unternehmen, die im Rahmen einer Kettenüberlassung ausländische Arbeitskräfte beschäftigen. Sie bestätigt, dass die EU-Dienstleistungsfreiheit auch komplexere Überlassungsstrukturen schützt und dass ein bloßes Meldeverfahren ausreicht, um die berechtigten Interessen des Staates zu wahren. Unternehmen sollten dennoch sorgfältig auf die Einhaltung der Meldepflichten und der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen achten, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
