Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
BGBl. I Nr. 113/2020: Bundesgesetz, mit dem das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG) geändert wird.
Mit dieser Änderung sollen Verbraucher insbesondere Kreditnehmer, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, weiterhin entlastet werden. Es ist eine Erstreckung der Leistungspflicht um drei Monate vorgesehen. Diese Erstreckung betrifft damit den Zeitraum, in dem der Fälligkeitstermin der betreffenden Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen liegt.
Zudem werden die Fristen bezüglich der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung sowie jene bezüglich Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz erstreckt.
Inkrafttreten: 15.10.2020
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