Aktuelle Entscheidungen, OGH, VwGH und VwG

Es konnte leider nichts gefunden werden

Entschuldigung, aber kein Eintrag erfüllt Deine Suchkriterien

Aktuelle Gesetzesvorhaben

Veranstaltungen

Es konnte leider nichts gefunden werden

Entschuldigung, aber kein Eintrag erfüllt Deine Suchkriterien

NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – NPO-FondsRLV

BGBl 300/2020         

Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Fonds-Richtlinienverordnung-NPO-FondsRLV)

Ziel und Zweck dieser VO ist es, die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2, entstandenen Einnahmenausfälle durch privatwirtschaftliche Förderungen zu mildern sowie die Organisationen bei der Weitererbringung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

Dieser NPO-Unterstützungsfonds wird durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport verwaltet und verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Unterstützungsfonds wird aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds mit EUR 700 Millionen gespeist.

Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Organisationen förderbar:

  1. Non-Profit-Organisationen[1]
  2. freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung
  3. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmung nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt
  4. Beteiligungsorganisationen[2], soweit sie nicht unter die förderunfähige Organisationen fallen.

Förderungsunfähige Organisationen sind:

  • Politische Parteien
  • Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw Grund- oder Stammkapital halten
  • Rechtsträger des Finanzsektors, die Aufsichtsrechten unterliegen (BWG, VAG, WAG etc)

Der Umfang des Zuschusses richtet sich nach den ermittelten förderbaren Kosten im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020, ferner werden die Förderungen durch den Einnahmeausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt. Die Förderung beträgt maximal EUR 2.400.000,00.

Anträge müssen bis längstens 31.12.2020 gestellt werden. Bei Antragstellung müssen die Voraussetzungen erfüllt sein.

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

Die Verordnung tritt mit 06.07.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

Gesetz kundgemacht am 17.06.2020.

Für Fragen sowie weiter Informationen stehen wir Ihnen gerne jederzeit unter  office@laback.at. persönlich zur Verfügung.

————

[1] Darunter versteht man eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse.

[2] Ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestatte juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an denen eine förderbare Organisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist und die dazu beiträgt, dass die NPO ihren gemeinnützigen Zweck erfüllt.

Eintrag teilen