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20. COVID-19-Gesetz

BGBl 49/2020: Erlassung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds und das Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfugnsgesetz geändert wird (20. COVID-19-Gesetz)

BGBl 300/2020: Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst uns Sport über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Fonds-Richtlinienverordnung-NPO-FondsRLV)

Ziel und Zweck dieser VO ist es die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2, entstandenen Einnahmenausfälle durch privatwirtschaftliche Förderungen zu mildern sowie die Organisationen bei der Weitererbringung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

Dieser NPO-Unterstützungsfonds wird durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport verwaltet und verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Unterstützungsfonds wird aus dem COVID-19_Krisenbewältigungsfonds mit EUR 700 Millionen gespeist.

Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Organisationen förderbar:

  1. Non-Profit-Organisationen[1]
  2. freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung
  3. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmung nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt
  4. Beteiligungsorganisationen[2], soweit sie nicht unter die förderunfähige Organisationen fallen.

Förderungsunfähige Organisationen sind:

  • Politische Parteien
  • Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw Grund- oder Stammkapital halten
  • Rechtsträger des Finanzsektors, die Aufsichtsrechten unterliegen (BWG, VAG, WAG etc)

Der Umfang des Zuschusses richtet sich nach den ermittelten förderbaren Kosten im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.09.2020, ferner werden die Förderungen durch den Einnahmeausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt. Die Förderung beträgt maximal 2,4 Mio. EUR.

Für die Beantragung der Förderung braucht es einen Antrag sowie Voraussetzungen die zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein müssen.

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung

Inkrafttreten:   06.07.2020

[1] Darunter versteht man eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse.

[2] Ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestatte juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an denen eine förderbare Organisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist und die dazu beiträgt, dass die NPO ihren gemeinnützigen Zweck erfüllt.

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