19. COVID-19-Gesetz
BGBl. I Nr. 48/2020: Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Schaumweinsteuergesetz 1995 geändert werden (19. COVID-19-Gesetz)
Grundsätzlich wird durch dieses Hilfspaket eine steuerliche Erleichterung für die Gastronomie geschaffen.
Durch diese steuerliche Erleichterung können ab 01.07.2020, Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern/innen steuerfreie Essensgutscheine bis zu einem Höchstwert von 8 EUR zur Verfügung stellen. Vor diesem Bundesgesetz lag die Wertgrenze bei 4 EUR. Ferner werden Lebensmittelgutscheine statt bisherigen 1,10 mit 2 EUR steuerbefreit.
Überdies können Geschäftsessen ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 mit 75% statt 50% von der Steuer abgesetzt werden. Für den selben Zeitraum gilt, für die Abgabe von nicht alkoholischen Getränken ein günstigerer Steuersatz von 10%.
Zuletzt wird die Schaumweinsteuer mit 01.07.2020 abgeschafft. Daraus resultiert eine Steuerentlastung von 90 Cent je 0,75l-Flasche.
Inkrafttreten: 01.07.2020
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