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21. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 97/2020: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bilanzbuchaltungsberufe geändert wird (21. COVID-19-Gesetz)

Ziel und Zweck dieser Gesetzesänderung ist, dass Bilanzbuchalter berechtigt werden, ab 20.05.2020, für Unternehmer Anträge auf Zuschüsse aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einzubringen. Zu beachten ist, dass diese Regelung befristet bis zum 31. August 2021 gilt.

Inkrafttreten:   20.05.2020

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