21. COVID-19-Gesetz
BGBl. I Nr. 97/2020: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bilanzbuchaltungsberufe geändert wird (21. COVID-19-Gesetz)
Ziel und Zweck dieser Gesetzesänderung ist, dass Bilanzbuchalter berechtigt werden, ab 20.05.2020, für Unternehmer Anträge auf Zuschüsse aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einzubringen. Zu beachten ist, dass diese Regelung befristet bis zum 31. August 2021 gilt.
Inkrafttreten: 20.05.2020
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