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20. COVID-19-Gesetz

BGBl 49/2020: Erlassung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds und das Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfugnsgesetz geändert wird (20. COVID-19-Gesetz)

Änderung des COVID-19- Förderungsprüfungsgesetzes

Der § 1 des Förderungsprüfungsgesetzes wird dahingehend geändert, dass der Prüfungsgegenstand nun auch auf Förderungen zugunsten Non-Profit-Organisationen erweitert wird.

Ferner wurde der §1a eingefügt der festlegt, dass der Gegenstand einer Plausibilisierung nach diesem Bundesgesetz strukturierte Anträge auf einen Zuschuss gemäß § 1 Z 1 lit. a sind, die im Wege von FinanzOnline übermittelte werden.

In diesem Zusammenhang wurde § 8a und 8b eingefügt, ersterer regelt die automatisierte Plausibilisierung im Zuge der Antragstellung betreffend eines Zuschusses iSd § 1 Z1 lit a durch den Bundesminister für Finanzen. Ferner regelt § 8b die Befugnis des Bundesministers für Finanzen ein Ergänzungsgutachten anzufordern, wenn die COFAG aufgrund eines übermittelten Berichts iSd § 8a begründeten Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse hat.

Außerdem wurde das Bundesgesetz um einen weiteren Abschnitt erweitert (4a) der die konkrete Prüfung von Forderungen iSd Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds regelt.

Dieser normiert, dass jenes Finanzamt für die Prüfung zuständig ist, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers verantwortlich ist bzw. jenes Finanzamt, dass verantwortlich wäre, wenn die Förderungsempfänger Unternehmer wären.

Inkrafttreten:   20.05.2020

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