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8. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 30/2020: Bundesgesetz, mit dem das 1. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID19 in der Justiz, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und das ZivilrechtsMediationsgesetz geändert werden (8. COVID-19-Gesetz)

Artikel (1): Änderung des 1. Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz

Einsatz von Videokonferenzen im Zivilprozess

 

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass Gerichtsverhandlungen grundsätzlich wieder abgehalten werden sollen. Jedoch können mündliche Verhandlungen sowie Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung abgehalten werden.

Diese Möglichkeit besteht bis zum Ablauf des 31.12.2020.

Voraussetzung ist, dass die Verfahrensparteien zustimmen und die nötige Ausstattung haben. Die Parteien sind aber nicht verpflichtet diese anzuschaffen. Zudem werden technische Störungen den Verfahrensbeteiligten nicht angelastet. Ferner besteht die Möglichkeit, die Zahl der anwesenden Personen im Verhandlungsraum durch Zuschaltungen aus anderen Räumen im selben Gerichtsgebäude zu minimieren.

Zu BEACHTEN ist, dass das Einverständnis als erteilt gilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen.

Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen in Unterbringungs-, Heimaufenthalts- oder Erwachsenenschutzsachen sowie in Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz 1950 sollen auch ohne Zustimmung der Parteien mit Videotechnologie durchgeführt werden können. Wenn die Verhandlung außerhalb des Gerichts stattfinden müsste. In diesen Fällen hat das Gericht keinen Einfluss auf die räumlichen Gegebenheiten und keinen oder nur sehr beschränkten Einfluss auf die Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen.

Durch die Novelle wird auch die Video-Befragung von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern und anderen Beteiligten gestattet.

Unberührt bleibt die Möglichkeit der abgesonderten Einvernahme nach den §§ 289a, 289b ZPO. Es sollen dadurch bestehende Möglichkeiten der Verwendung von Videotechnologie im Verfahren lediglich erweitert werden.

Offene Fragen betreffend mündliche Verhandlungen, die mit Videotechnologie durchgeführt werden, regelt Abs. 3. So etwa, dass eine Unterschrift unter das Verhandlungsprotokoll nicht erforderlich ist, wie mit dem Kostenverzeichnis umzugehen ist und welche Förmlichkeiten bei einem Vergleichsabschluss einzuhalten sind.

EO & IO

Sonderbestimmungen für Anhörungen und Verhandlungen enthalten EO und IO. Im Hinblick darauf ist eine Ausnahme vom Einverständnis der Parteien gerechtfertigt. Allerdings soll niemand verpflichtet werden, sich die entsprechenden Kommunikationsmittel anzuschaffen. Kann zB. die Vernehmung nicht mit geeigneten technischen Kommunikationsmitteln durchgeführt werden, dieser Umstand muss von den zu vernehmenden oder teilnahmeberechtigten Personen bescheinigt werden, ist die Vernehmung auf die herkömmliche Art, mit persönlicher Anwesenheit, durchzuführen.

Unterhaltsvorschüsse

Die Möglichkeit, Unterhaltsvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind zuvor keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht gestellt hat, wird bis Ende Juni 2020 verlängert.

Inkrafttreten: 06.05.2020

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