7. COVID-19-Gesetz
BGBl. I Nr. 29/2020: Bundesgesetz, mit dem das BFA-Verfahrensgesetz 2012 und das Asylgesetz 2005 geändert werden (7. COVID-19-Gesetz)
Artikel (1) & (2): Änderungen des BFA-Verfahrensgesetzes 2012 sowie des Asylgesetzes 2005
Artikel (1)
- 10 Abs. 3 des BFA-Verfahrensgesetzes wird aufgrund der aktuellen Entwicklung im Zusammenhang mit dem COVID-19 und der damit verbundenen Schließung von Erstaufnahmestellen in dem Sinne angepasst, dass unbegleitete minderjährige Asylwerber künftig nicht mehr nur in Erstaufnahmestellen, sondern auch in Regionaldirektionen untergebracht werden können.
Die Änderung des § 49 Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes sieht die Möglichkeit vor, dass aufgrund der COVID-19 bedingten Entlastung der Erstaufnahmestellen dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl die Möglichkeit gegeben wird die Zuständigkeit eines Rechtsberaters auch für regional Direktionen oder Außenstellen festzulegen.
Artikel (2)
- 58 Asylgesetzes 2005 wird durch Abs. 5a ergänzt, der aufgrund der aktuellen COVID-19 Gefahr statt einer persönlichen Antragstellung auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine postalische oder elektronische Antragstellung vorsieht.
Inkrafttreten: 06.05.2020
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