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6. COVID-19-Gesetz

BGBl. Nr. 28/2020: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz)

Artikel (1): Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Die Höhe der Notstandshilfe wird vom 16.03.2020 bis 30.09.2020 auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht. Wiederum wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum auf Basis der Berechnungsgrundlage errechnet, die sonst der Notstandshilfe für diese Monate zugrunde gelegt worden wäre. Ferner soll bei der Ermittlung der Leistungshöhe die in diesem Zeitraum gebührende Anzahl an Familienzuschlägen sowie die in Betracht kommende Obergrenze für den zum Arbeitslosengeld gebührenden Ergänzungsbeitrag berücksichtigt werden.

Ferner soll der Leistungsanspruch der Notstandshilfe für diese Monate nicht, durch ein sonst anzurechnendes, eigenes Einkommen gemindert werden. Gleichfalls wird der der Berufs- und Entgeltschutz erstreckt.

Durch diese neuen Regelungen sollen, insbesondere im März 2020, arbeitslos gewordene Personen vor einer Reduktion des Arbeitslosengeldes durch das Abrutschen in die Notstandshilfe bewahrt werden. Gleichzeitig werden auch vor COVID-19 vorhandene Notstandshilfebezieher/Innen durch die Erhöhung der Leistung im Zeitraum Mai bis September bessergestellt.

Betreffend die Altersteilzeit gibt es auch eine Änderung. Bisherigen wurde normiert, dass Personen, die während der bestehenden Krise gekündigt werden, ihre Altersteilzeit danach entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung wiederum fortsetzen. Nicht erfasst waren damit aber jene Personen, die während der Krise ihre volle Normalarbeitszeit verrichten, insbesondere die Beschäftigten in systemrelevanten, weil sei in vollem Umfang benötigt wurden. Diese sollen nun genauso nachdem die Krise zu Ende ist wieder in das jeweilige Altersteilzeitmodell zurückkehren können. Für die Blockzeitvariante soll die verpflichtende Ersatzkrafteinstellung für den Zeitraum 15.03. bis 30.09.2020 ausgesetzt werden.

Es werden auch Bestimmungen zugunsten von selbstständig Erwerbstätigen (insbesondere EPU), die Corona-Krisen bedingt, arbeitslos gemeldet haben normiert.

Folglich werden diese Personen bei Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit, nach dem Ende der COVID-19-Maßnahmen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bei Unterbrechungen bis 18 Monate durchversichert. Damit im Nachhinein ein Ausschlussgrund für den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zum Tragen kommt.

Außerdem soll für die Zeit in der die Erbstätigkeit wegen der Corona Krise eingeschränkt ist, keine Rückforderungen der erhaltenen Leistungen vorgesehen sein.

Inkrafttreten:   06.05.20

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