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6. COVID-19-Gesetz

BGBl. Nr. 28/2020: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz)

Artikel (2): Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (Teil 2.)

Durch die Änderungen werden außerdem dem Familienhärteausgleich zusätzlich einmalig aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 30 Mio. EUR bereitgestellt.

Diese Mittel sollen eine Unterstützung für Eltern darstellen, die mit Stichtag 28.02. arbeitslos gemäß § 12 AlVG waren, und durch die Pandemie bedingten Mehraufwendungen finanziell belastet werden.

Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird.

Ausgenommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen.

Als Zuwendung werden gewährt: 50 EUR pro Kind/Monat für maximal drei Monate. Die Zuwendung ist einmalig und ist nicht rückzahlbar.

Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt. Diese verbleibenden Mittel sollen Eltern, die Bezieher der Sozialhilfe oder Mindestsicherung sind, zugutekommen für den durch die Pandemie bedingten Mehraufwand.

Zur näheren Bestimmung der Verwendung dieser Mittel werden jeweils Richtlinien von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend sowie vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im wechselseitigen Einvernehmen erlassen.

Inkrafttreten:   06.05.20

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