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9. COVID-19-Gesetz

BGBI. I Nr. 31/2020: Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche

Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Krankenund Unfallversicherungsgesetz, das Gehaltsgesetz 1956 und das

Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (9. COVID-19-Gesetz)

 

Grundsätzlich sieht das Bundesgesetz vor, dass die allgemeine Risikogruppe durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, unter Berücksichtigung jeweiliger Empfehlung von einer Expertengruppe, per Verordnung definiert wird. Diese Verordnung wird rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Die Information ob nun Dienstnehmer, geringfügig Beschäftigte oder Lehrlinge zur Risikogruppe gehören erfolgt künftig durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger.

Dieses Informationsschreiben Person hat bloß einen deklarativen Charakter. Ferner kann der behandelnde Arzt auch ohne ein solches Informationsschreiben, begründet durch die Definition der Risikogruppe des Bundesministers sowie den Empfehlungen der Experten der ein ärztliches Attest ausstellen.

Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

  • die Erbringung der Arbeitsleistung ist in der Wohnung möglich (Homeoffice) oder
  • die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung vor Ort können durch geeignete Maßnahmen so gewährleistet werden, dass ein Ansteckungsrisiko mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Ferner sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 31.05.2020 dauern.

Zu ersetzen sind dem Dienstgeber neben dem Entgelt (inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen) sämtliche Lohnnebenkosten (z.B. Steuern etc.) zu ersetzen. Ferner besteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob diese Lohnnebenkosten im konkreten Zeitraum tatsächlich entrichtet wurden oder wegen einer Stundung später zu entrichten gewesen wären.

Ferner kommt es zu einer Verlängerung von Leistungen aus der Pensionsversicherung für die Dauer der COVID-19-Krise bis längstens 31.05.2020. Es kann aber bei Leistungsanträgen zu Verzögerungen, Aufgrund mangelnder Begutachtungen, kommen.

Außerdem erfolgt, aufgrund der COVID-19-Pandemie, eine Verlängerung der sechswöchigen Schutzfrist in der Krankenversicherung, somit kann es nicht zu einem Verlust des Anspruches auf Leistungen kommen. Die Schutzfrist soll längstens bis 31.05.2020 weiterlaufen.

Des Weiteren wird durch das Bundesgesetz die Möglichkeit der Mitversicherung in der Krankenversicherung als anspruchsberechtigter Angehöriger im ASVG und in den Sondergesetzen sowie die Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus gewährleistet. Diese Bestimmung wird jedoch für die Dauer der COVID-19-Pandemie zeitlich beschränkt.

Übrigens normiert das Bundesgesetz, dass für die Dauer der COVID-19-Pandemie die Nichtzahlung von Beiträgen zur studentischen Selbstversicherung, dem Bestand der Selbstversicherung in der Krankenversicherung und der damit verbundenen besonderen (herabgesetzten) Beitragsgrundlage (§ 76 Abs. 1 Z 2 ASVG) nicht schadet.

Inkrafttreten:   05 & 06.05.2020

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