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18. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 44/2020: Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, geändert werden sowie das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19- Förderungsprüfungsgesetz – CFPG) erlassen wird (18. COVID-19-Gesetz)

 

Artikel 1: Änderung des Einkommensteuergesetzes

Mit dieser Änderung wird unter anderem für, die im Kalenderjahr 2020 wegen der COVID-19-Krise, nicht stattgefundenen Einsatztage sowie Reiseaufwendungen die Auszahlung von pauschalen Entschädigungen für Sportler sowie Sportbetreuer gewährt.

Artikel 2: Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Durch diese Gesetzesänderung kommt es zu einer Umsatzsteuerbefreiung von Schutzmasken. Diese Erleichterung gilt für Steuern die nach dem 13.04.2020 und vor dem 01.08.2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Artikel 4: Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

Diese Änderung ermöglicht die Bereitstellung von bis zu 650 Mio. EUR für den Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank. Ferner kommt es zu einer Haftungsübernahme des Bundes in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 720 Mio. EUR, mit denen Darlehen aus dem Unionshaushalt für das wegen der COVID-19-Krise geschaffene Europäische Kurzarbeitsprogramm (SURE) ermöglicht werden.

Artikel 8: Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (CFPG)

Durch dieses Bundesgesetz kommt es zu einer nachträglichen Kontrolle von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Die Prüfung erfolgt durch ein Finanzamt im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung oder Nachschau. Die Finanzämter werden dabei als Gutachter behandelt und nicht als Abgabenbehörde des Bundes.

  • Zuschüssen und Garantieübernahmen nach dem ABBAG-Gesetz können im Rahmen einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1 BAO), einer Nachschau (§ 144 BAO) oder einer begleitenden Kontrolle (§ 153a BAO) überprüft werden.
  • Zuschüssen aus dem Härtefallfonds können ebenfalls im Rahmen einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1 BAO), einer Nachschau (§ 144 BAO) oder einer begleitenden Kontrolle (§ 153a BAO) überprüft werden.
  • Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG können im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung überprüft werden.

Außerdem können auf Weisung des Finanzministers Prüfungen durchgeführt werden.

Die Erstellung eines Prüfungsberichts ist nur dann nötig, wenn fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände aufgedeckt werden die die Förderstellen zu einer zivil- oder strafrechtlichen Klage bewegen könnten.

Hat das Finanzamt den Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, unterliegt es der Anzeigepflicht des § 78 StPO.

Inkrafttreten:   15.05.2020

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