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VwGH: Keine zusätzliche Bewilligung bei grenzüberschreitender Kettenüberlassung

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5. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 25/2020: Bundesgesetz, mit dem das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden (5. COVID-19-Gesetz)

 

Diese Änderungen dienen einerseits der Sicherstellung des COVID-19-Fonds sowie andererseits der Anhebung der Auszahlungsobergrenzen iSd Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022.

Artikel 1

  • 1 Abs. 3b wird dahingehend geändert, dass die Wortfolge „4 Milliarden EUR“ durch „28 Milliarden EUR“ ersetzt wird. Insofern werden die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für die finanzielle Aufstockung des COVID-19-Fonds sichergestellt. Dadurch kann unmittelbar, bis zum Inkrafttreten Bundesfinanzgesetzes 2020, auf den erhöhten budgetären Bedarf reagiert werden.

Artikel 2

Im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2020 werden die Auszahlungsobergrenzen, in den § 1 und § 2, entsprechend dem notwendigen Ausmaß angehoben.

Inkrafttreten:   05.04.20

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