5. COVID-19-Gesetz
BGBl. I Nr. 25/2020: Bundesgesetz, mit dem das Gesetzliche Budgetprovisorium 2020 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022 geändert werden (5. COVID-19-Gesetz)
Diese Änderungen dienen einerseits der Sicherstellung des COVID-19-Fonds sowie andererseits der Anhebung der Auszahlungsobergrenzen iSd Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022.
Artikel 1
- 1 Abs. 3b wird dahingehend geändert, dass die Wortfolge „4 Milliarden EUR“ durch „28 Milliarden EUR“ ersetzt wird. Insofern werden die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für die finanzielle Aufstockung des COVID-19-Fonds sichergestellt. Dadurch kann unmittelbar, bis zum Inkrafttreten Bundesfinanzgesetzes 2020, auf den erhöhten budgetären Bedarf reagiert werden.
Artikel 2
Im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2020 werden die Auszahlungsobergrenzen, in den § 1 und § 2, entsprechend dem notwendigen Ausmaß angehoben.
Inkrafttreten: 05.04.20
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