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Das 2. COVID-19 Gesetz zwingt zum Urlaubs- und ZA-Verbrauch!

Bis dato war umstritten, inwieweit Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet sind, Urlaub und Zeitausgleich zu verbrauchen, da für beides eine Vereinbarung erforderlich ist, dh die Zustimmung des Arbeitnehmers.

Nunmehr wird durch einen neuen Abs 3 des § 1155 ABGB – und somit wirksam für sämtliche Arbeiter und Angestellte – vorgesehen, dass Maßnahmen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl Nr 12/2020, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, als Umstände iSd § 1155 Abs 1 ABGB gelten, gelten.

Daraus folgt, dass der Arbeitgeber zur Entrgeltfortzahlung verpflichtet ist.

Weiters werden Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen,  verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.

Im Detail gilt gem dem neuen Abs 4 für den Verbrauch, dass

1. Urlaubsansprüche aus dem laufenden URlaubsjahr nur im AUsmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht weden müssen,

2. Von der Vrabrauchsplicht sind solche Zeitguthaben ausgenommen, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen (Freizeitoption).

3. Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.

Diese Gesetzesneuerung wird am Tag nach der Kundmachung in Kraft treten und mit 31.12.2020 außer Kraft treten. Mit der Kundmachung wird heute noch gerechnet.

(Stand der Information, 20.03.2020, 12:30 Uhr)

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