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8. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 30/2020: Bundesgesetz, mit dem das 1. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID19 in der Justiz, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und das ZivilrechtsMediationsgesetz geändert werden (8. COVID-19-Gesetz)

Artikel (2): Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes

  • 5 Abs. 2 erster Satz des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) sieht vor, dass alle 5 Jahre eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat. Jedoch ist es nicht abzusehen, wann eine „reguläre“ Versammlung mit über 50 Teilnehmern als Präsenzversammlung angesichts der COVID-19-Pandemie wieder möglich sein wird. Da das VerG ohnehin von weit auseinanderliegenden Versammlungen ausgeht wird größeren Vereinen eine Verschiebungsmöglichkeit bis Ende 2021 eingeräumt.

Wie auch die vergleichbaren Regelungen des § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaft tritt der neue Abs. 3a des § 2 rückwirkend mit 22.03.2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf der Verschiebungsmöglichkeit, also mit Jahresende 2021, außer Kraft.

Inkrafttreten: 22.03.2020

Artikel (3):

  • 20 ZivMedG sieht grundsätzlich vor, dass sich ein Mediator angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mit Nachweis fortzubilden hat. Jedoch bestehen derzeit aufgrund der COVID-19 Pandemie nichtgenügend Fortbildungsangebote. Insofern wird die Frist zumindest um ein Jahr bis Ende 2021 verlängert, wenn sie noch im Jahr 2020 ablaufen würde.

Bereits abgelaufene Fristen sind davon nicht erfasst.

Inkrafttreten: 16.03.2020

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