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Wirksames Kontrollsystem: VwGH 27.11.2019, Ra 2019/02/0164

Der Geschäftsführer eines Unternehmens wurde gem § 9 VStG zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Arbeitnehmer hatte mit einem Frontgabelstapler Verladearbeiten auf einen Waggon durchgeführt. Der Arbeitnehmer hat die vorhandene Absturzsicherung aus praktischen Gründen ausgehängt. Der Stapler ist seitlich vom Waggon gestürzt und hat sich der Arbeitnehmer den Fuß eingeklemmt.

Der Geschäftsführer brachte vor, dass er ein Kontrollsystem eingerichtet habe, insbesondere mit folgenden Bestandteilen:

  • Regelmäßige Planquadrate
  • Monatliche Revierboards mit Sicherheitsfachkräften, Sicherheitsvertrauenspersonen und Abteilungsleitern
  • Regelmäßige Evaluierungen, Schulungen und unangekündigte Kontrollen durch Sicherheitskräfte und Abteilungsleiter

die vom Geschäftsführer überwacht würden. Unregelmäßigkeiten würden protokolliert und Abmahnungen ausgesprochen.

Unter Verweis auf die bisherige Rspr führte der VwGH aus, dass nicht aufgezeigt wurde, welche konkreten Maßnahmen betreffend die konkreten Arbeitsvorgänge vorgesehen wurden, um gerade eine solche Übertretung des Arbeitsnehmerschutzes zu verhindern. Schulungen und Betriebsanweisungen können ein Kontrollsystem nicht ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus. Der bisherigen Rspr folgend änderte das eigenmächtige Verhalten des Arbeitnehmers nichts am Verschulden des Arbeitgebers, kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben. Gerade gegen eigenmächtige Handlungen soll ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen. Der Arbeitgeber kann nicht darauf vertrauen, dass eingewiesene, geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer immer die Rechtsvorschriften befolgen würden (VwGH Ra 2017/03/0092).

Dieses Erkenntnis zeigt wiederum, dass an die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems hohe Anforderungen gestellt werden. Es bedarf einer konkreten Abstimmung auf den konkreten Betrieb des Unternehmens. Besonders wichtig ist, dass der Geschäftsführer alle Maßnahmen ergreift, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl ua VwGH 9. 6. 2017, Rs 3 Ra 2017/02/0068ARD 6565/6/2017).

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